Telefon: 0551 5311924

Wettbe­werbs­recht und Domainname

Domainnamen werden von Registrierungsstellen vergeben. Die Zuständigkeit dafür vergibt die IANA (Assigned Numbers Authority) bzw. heute die ICANN. Die ICANN untersteht der Aufsicht des US-Handelsministeriums und wird von den nationalen Regierungen beraten. Für die Vergabe von Second-Level-Domains (z. B. johannafeuerhake.de) unter der Top-Level-Domain .de ist die denic zuständig. Die Registrierungsstellen überprüfen nicht die Berechtigung für eine Domain. Sie verfahren nach dem Prinzip „first come-first served“. Jede Domain wird nur einmal vergeben, sodass deren Einzigartigkeit gesichert ist.

Domainstreitigkeiten beruhen hauptsächlich darauf, inwiefern der Inhaber eines bestimmten Namens oder einer Marke gegen den Domaininhaber vorgehen kann.

Ansprüche dagegen können sich z. B. aus dem Namensrecht bzw. Kennzeichenrecht ergeben. Hier gilt immer: Wer das bessere Recht an der Domain hat, darf Unterlassung vom Domaininhaber verlangen.

Wenn Sie eine Aufforderung erhalten, dass Sie Ihre Domain freigeben sollen, dann beachten Sie bitte, dass bei einer gewerblichen Domain mindestens ein Gegenstandswert von 10.000,00 € angenommen werden kann. Das heißt, wenn Sie nicht fristgerecht reagieren, kommt ein Landgerichtsverfahren mit hohen Gebühren und Anwaltszwang auf Sie zu.

Deswegen sollten Sie sich besser qualifiziert durch uns als Fachanwaltskanzlei für Wettbewerbsrecht beraten lassen.

Wettbewerbsrecht

Wählen Sie bewusst eine wettbewerbswidrige Domain, können Konkurrenten Sie abmahnen.

Abfangen von Kunden

Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie versuchen, auf unlauterem Wege Kunden abzufangen. Wählen Sie oder Ihr Konkurrent bewusst eine Domain, die dem Namen des Konkurrenten gleicht oder ähnelt, ist dies ein Wettbewerbsverstoß.

Der BGH schrieb mit Urteil I ZR 216/99 vom 17.05.2001 hierzu:

Nach der Rechtsprechung liegt ein unlauteres Abfangen von Kunden daher nur dann vor, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen

Gattungsbezeichnungen

Lenken Sie Kundenströme nur geschickt zu sich, ist dies wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der BGH schreibt hier ebenso im Urteil I ZR 216/99:

Teilweise wird das Unlautere in der Verwendung eines Gattungsbegriffs als Domain-Name in einer unsachlichen Beeinflussung des Internet-Nutzers gesehen (vgl. Ubber, WRP 1997, 497, 510). Der Internet-Nutzer bedarf indessen - von der Gefahr einer Irreführung abgesehen - nicht des Schutzes gegen die Verwendung beschreibender Begriffe. Der Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung zu den §§ 1 und 3 UWG von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers aus, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show; vgl. auch Hoeren, EWiR 2000, 193). Erscheint einem solchen Internet-Nutzer - wie es das Berufungsgericht anschaulich geschildert hat - die Verwendung einer Suchmaschine lästig und gibt er statt dessen direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse ein, ist er sich im allgemeinen über die Nachteile dieser Suchmethode im klaren. Er ist sich bewußt, daß es auf Zufälle ankommen kann (etwa auf die Schreibweise mit oder ohne Binde- oder Unterstreichungsstrich), ob er auf diese Weise das gesuchte Angebot findet. Lädt der fragliche Gattungsbegriff (wie in den oben angeführten Beispielsfällen www.rechtsanwaelte.de, www.autovermietung.com oder www.sauna.de) ferner nicht zur Annahme einer Alleinstellung des auf diese Weise gefundenen Anbieters ein, erkennt der Internet-Nutzer auch, daß er mit dieser Suchmethode kein vollständiges Bild des Internet-Angebots erhält. Verzichtet er aus Bequemlichkeit auf eine weitere Suche, liegt darin keine unsachliche Beeinflussung (vgl. Sosnitza, K&R 2001, 111, 113; Ernst, MMR 2001, 181, 182).

Namensrecht

Eine Möglichkeit, gegen einen Domaininhaber vorzugehen, bietet das Namensrecht aus § 12 BGB. Dazu muss man auch hier das bessere Recht am Domainnamen haben. Der Zeitfaktor spielt eine Rolle.

Markenrecht und Kennzeichenrecht

Eine andere Möglichkeit, gegen den Domaininhaber vorzugehen, bietet das Marken- und Kennzeichenrecht. Hier spielt eine Rolle, ob die Marke, die man beansprucht, besonders bekannt ist (Verkehrsgeltung erlangt hat) oder im Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen ist. In den Anfängen des Internets gab es Unsicherheit darüber, ob das Namen-, Marken-, Kennzeichen- und Firmenrecht anwendbar ist. Schließlich handelt es sich bei der Domain um eine technische Adressierungsfunktion und stellt nichts anderes dar als eine Hausanschrift oder Telefonnummer. Diese Anwendbarkeit des Namen-, Marken- und Kennzeichenrechts ist heute unumstritten.

Das OLG Brandenburg (MMR 2001, 174) schrieb dazu in der Urteilsbegründung:

[...] Unbeschadet dessen, dass die Domain-Bezeichnung im technischen Sinne einem Computer zugeordnet ist, [...] bringt der Internetanwender, der eine Domain aufruft, damit den dahinter stehenden Anbieter in Verbindung. Demnach kommt der Domainbezeichnung - wie im Wirtschaftsleben längst erkannt und genutzt - mindestens mittelbar Namensfunktion zu. [...] Anders als mit der Telefonnummer, die für sich allein den Betreiber des Anschlusses nicht erkennen lässt, verbindet sich mit einer Domain-Bezeichnung die Vorstellung eines Gegenübers. [...]