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Cybermobbing im Internet und Online­medien

Unter Cyber-Mobbing oder Cyber-Bullying versteht man Diffamierung und Verleumdung anderer Menschen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel im IT-Bereich.

Durch Bloßstellungen im Internet oder auch das Verbreiten von Lügen (Unwahrheiten) in Gästebüchern, Chatrooms oder sozialen Netzwerken (z.B. facebook, Studi-VZ, Schüler-VZ) können die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwer verletzt werden. Besonders die Verbreitung intimer Details ist für die Opfer nachhaltig quälend und führt neben den Gesundheitsverletzungen an der Psyche auch zu sozialer Ausgrenzung der Opfer.

Löschungsanspruch gegen Täter

Betroffene haben gegen derartige Internetschmierereien und Bloßstellungen sehr wahrscheinlich einen Löschungsanspruch. Die Opfer von Cybermobbing werden durch die Weitergabe von intimen Informationen oder das Verbreiten beleidigender Unwahrheiten unzulässig in Ihrem Persönlichkeitsrecht (Intimsphäre und Privatsphäre) verletzt. Aus der unzulässigen Verletzung dieses geschützten höchstpersönlichen Bereiches der Persönlichkeit folgt ein zivilrechtlicher Löschungsanspruch über § 823 I iVm § 249 I BGB.

Unterlassungsanspruch gegen Täter

Da bei derart gravierenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen stets Wiederholungsgefahr vermutet wird, haben Opfer von Cybermobbing in der Regel auch einen Anspruch, daß der Täter Ihnen gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Dies bedeutet, daß er im Wiederholensfall an das Opfer direkt Strafe zahlen muß.

Ansprüche gegen Provider

Forumsinhaber haften für extreme Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht erst ab Kenntnis. In an­deren Fällen haften Forenbetreiber für die Inhalte ihrer Foren spätestens nach erster Aufforderung zur Löschung. Für das Löschungsverfahren durch den Provider hat der Bundesgerichtshof einen Verfahrensweg festgelegt.

Siehe BGH Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10 (Pressemitteilung):

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Strafantrag gegen Täter

Oftmals machen sich die Täter mit ihren Mobbing-Attacken strafbar. Es ist daher möglich, Strafantrag zu stellen.

Durch Cybermobbing können verschiedene Straftatbestände erfüllt sein:

§ 185 Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 186 Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 187 Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 238 Nachstellung (Auszug)

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich (z.B. 2.) unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht oder (z.B. 4.) ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 241 Bedrohung

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Hilfe durch Anwaltskanzlei Feuerhake

Beweissicherung: Wir nehmen als erstes eine sorgfältige Recherche mit unseren Mitteln vor, ob noch weitere Beleidigungen oder ähnliches im Internet über Sie zu finden sind. Wir sichern diese dann in Screenshots und mit Aktenvermerk, wenn wir noch etwas finden. Falls Sie dies wünschen, kooperieren wir hier mit einem Notar.

Löschungsverlangen: Wir können versuchen, die Rechtsverletzungen Ihnen gegenüber löschen zu lassen. Aufgrund unseres effektiven Vorgehens und Erfahrung haben wir eine hohe Erfolgsziffer. Sehr häufig ist es uns bereits gelungen, schädliche oder peinliche Fotos, Videos oder Internetschmierereien aus dem Internet zu bekommen.

Unterlassungserklärung: Wir fordern den Verletzer (soweit bekannt) auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Im Wiederholungsfalle muß dieser dann direkt an Sie Strafe zahlen.

Schmerzensgeld: Wir setzen uns neben dem Löschungsverlangen, ggfls. Unterlassungsverlangen auch dafür ein, daß Sie ein adäquates Schmerzensgeld (bzw. Geldentschädigung) erhalten. Dies können wir erst außergerichtlich, dann im Zivilprozeß oder im Strafprozeß (Adhäsionsverfahren) für Sie fordern.

Strafantrag: Gerne stellen wir für Sie Strafantrag oder erstatten Strafanzeige für Sie gegen den Verletzer Ihrer Rechte.

Hilfe im Internet

Im Internet gibt es in der Zwischenzeit eine Vielzahl von Informationen zum Cybermobbing und Ratschläge.

Gute Ratschläge zur Internetsicherheit gibt es hier:

www.klicksafe.de

Diese Seite ist ein Portal bei dem sich betroffene Jugendliche austauschen können:

www.juuuport.de/

Jugendgefährdende Seiten können hier gemeldet werden:

www.jugendschutz.net

Bei akutem großer seelischer Not hilft:

www.nummergegenkummer.de