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Verlags­recht für Verlage und Autoren

Trotz der großen Erfahrung der Lektoren im Verlag ist es häufig nicht klar, ob eine Stelle oder ein Zitat Urheberrechtsschutz genießt oder eine Stelle Persönlichkeitsrechte verletzt. Als Rechtsanwältin habe ich hier reichhaltige Erfahrung und lese für Mandanten Textauszüge vorab hinsichtlich etwaiger Rechtsverletzungen durch und kann Ihnen daher einen sicheren Weg empfehlen.

Pflichten des Verlegers

Um Kosten- und Rechtsrisiken zu vermeiden, ist gerade bei jungen Verlagen als betreuende Medienrechtsanwältin meine Aufgabe, den Überblick zu wahren und hinsichtlich der Verlegerpflichten zu beraten. Bei einem fehlerhaften Umgang hinsichtlich der Urheberrechte kann ein Verlag sonst sämtliche Rechte am Buch verlieren oder versehentlich gar nicht innehaben.

Pflicht zur Vervielfältigung, Auflage, Leseexemplare, Partieexemplare

Die wichtigste Pflicht aus dem Verlagsgesetz ist die Pflicht des Verlegers zur Vervielfältigung (§ 14 VerlG), sobald ihm das vollständige Buch vorliegt. Hier kann der Autor den Verleger in Verzug setzen und sogar den Rücktritt androhen, wenn der Verleger seiner Vervielfältigungspflicht nicht nachkommt. Der Verleger ist jedoch nicht zu einem kompletten Druckvorgang für die gesamte Auflage des Buches verpflichtet, sondern kann im Einzelfall sogar printing on demand nutzen.

Der Verleger muß vorbeugen, damit das Buch jedoch nicht unnötig vergriffen ist (§ 16 VerlG). Ist keine konkrete Anzahl der Abzüge für eine Auflage vereinbart, umfasst die Auflage üblicherweise 1.000 Stück. Nicht umfasst von dieser Zahl sind die Freiexemplare (Leseexemplare) des Buches zu Werbezwecken. Dies Recht des Verlegers kann bis zu 5 Prozent der Auflage ausmachen kann. Allerdings sind die Rabatt- und Partieexemplare davon nicht umfasst. Diese sind damit vergütungspflichtige Exemplare.

Pflicht zur Auflage, Rückrufsrecht

Hat der Verleger sich im Verlagsvertrag das Recht zu weiteren Auflagen einräumen lassen, muss er dieses Recht ausüben. Anderenfalls kann der Autor sonst seine Rechte nach § 17 VerlG zurückrufen. Umstritten ist, ob ein ebook eine Auflage im Sinne des Verlagsgesetzes ist. Dem Wortlaut des Verlagsgesetzes nach ist ein ebook keine Auflage, da das ebook nicht drucktechnisch erzeugt wird. Hier ist genau zu erläutern und Klarheit im Verlagsvertrag zu schaffen, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden.

Preisbindung, gebundener Ladenpreis

Der Verlag muss seine Bücher zu einem festgebundenen Ladenpreis verkaufen und diesen festlegen. Bücher sind preisgebunden. Dies folgt aus dem Buchpreisbindungsgesetz. Dies soll eine breite Abdeckung durch einen lokalen Buchhandel ermöglichen und so eine Übermacht von Buchhandelsheuschrecken und damit Verkleinerung des Sortiments verhindern.

ebook Preisbindung

Unklar ist, ob die Buchpreisbindung auch für ebooks gilt. Der Börsenverein vertritt die Auffassung, da es sich um Produkte handelt, die Bücher „reproduzieren oder substituieren“ (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 BuchPrG). Modernes Antiquariat

18 Monate nach dem erstmaligen Erscheinen können Bücher aus der Buchpreisbindung herausgenommen werden. Bei diesen freigegebenen Exemplaren kann der Händler den Preis frei bestimmen. Dies gibt den Verlagen die Möglichkeit, Restauflagen abzustoßen. Umfasst vom Begriff sind in der Buchhandelsbranche auch Titel, die extra für den Niedrigpreissektor produziert wurden.

Zu unterscheiden vom modernen Antiquariat sind echte antiquarische Bücher, d. h. gebrauchte Bücher. Diese unterliegen nicht der Buchpreisbindung, da sie bereits in das Eigentum eines Endabnehmers übergegangen waren, (§ 3 Satz 2 BuchPrG).