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Rechte bei Rache­videos und Nackt­fotos (Reven­ge-Porn)

Intime Fotos, Nacktfotos und -videos (Revenge Porn, Rachefotos und -videos)

Haben Sie oder vielleicht Ihr Kind sich zu einem erotischem SMS-Chat (=Sexting) hinreißen lassen, Nacktfotos versendet und nun sind die Bilder plötzlich in den falschen Händen?

Ist vielleicht eine Beziehung vorbei und vom Verflossenen noch schnell aus Rache ein peinliches Sexvideo an die ganze Schulklasse geschickt oder die Kumpels vom Verein und natürlich auf einer Rachepornoseite hochgestellt worden, damit die Nacktaufnahmen auch in freier virtueller Wildbahn sind und Sie weltweit nackt im Internet zu sehen sind (sog. „Revenge-Porn“)?

Diese Rachevideos und Nacktfotos verletzen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen aufs empfindlichste. Die Schäden an der Seele der Opfer sind durch die sexuelle Viktimisierung durch Revenge-Porn erheblich und die auch langfristigen Folgen für die Opfer dieser digitalen Gewalt gravierend.

Schockierenderweise werden das Internet und Social Media (z.B. Facebook) oder WhatsApp genutzt, um intime oder pornografische Fotos, Nacktbilder oder Sexvideos oder auch nur peinliche Fotos und beschämende Videos aus Bösartigkeit oder Rache zu verbreiten. Das Internet gibt jedem die Macht, Inhalte zu veröffentlichen. Aus Rache und Bösartigkeit kann diese Veröffentlichungsmacht missbraucht werden.

Ansprüche gegen Verbreiter

Grundsätzlich hat niemand das Recht, von Ihnen Fotos ohne Ihre Zustimmung zu veröffentlichen. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen, die für derartige hier beschriebene Nacktfotos, die Ihre Intimsphäre berühren, allerdings nicht anwendbar sind. Niemand darf derartige Bilder von Ihnen ohne Ihre Zustimmung verwenden. Selbst wenn Sie mit der Aufnahme damals einverstanden waren, haben Sie damit noch lange nicht einer Veröffentlichung von Nacktfotos zugestimmt, erst recht nicht auf derartigen Revenge-Porn Seiten.

Wenn die Fotos allerdings erst einmal online sind, können sie sich rasend schnell verbreiten. Sie sollten daher schnell handeln und Ihre Möglichkeiten nutzen, die Bilder wieder löschen zu lassen. Dabei haben Sie verschiedene Möglichkeiten:

Löschungsanspruch

Intime Nacktfotos oder peinliche Fotos bzw. private oder heimlich gemachte Sexvideos verletzen Ihr Persönlichkeitsrecht. Nicht nur bei Nacktaufnahmen ist Ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, auch bei Aufnahmen, auf denen Sie eindeutig erkennbar sind, wird unzulässig in Ihr Recht am eigenen Bild eingegriffen, wenn Sie nicht einverstanden waren.

Sie haben das Recht darauf, dass die peinlichen Foto- oder Videoaufnahmen von der Revenge-Porn Seite wieder gelöscht werden (vgl. § 823 I i. V. m. § 249 I BGB).

Selbst wenn die unangenehmen Nacktfotos oder -videos noch nicht veröffentlicht sind, haben Sie nach der Trennung sogar einen Anspruch darauf, dass Ihr Ex-Partner die Fotos auch bei sich zu Hause löscht.

Nach Auffassung des BGHs besteht mit Beziehungsende ein Löschanspruch, so BGH VI ZR 271/14 im Leitsatz:

Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild - oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu stehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung konkludent beschränkt hat."

Auch das OLG Koblenz hat mit Urteil 3 U 1288/13 vom  20. Mai 2014, in einem Fall entschieden. Hier hat ein Fotograf private, intime Fotos seiner Partnerin gemacht. Diese musste er löschen. Auch wenn zuvor die Klägerin in die Fotos eingewilligt hatte, erstrecke sich diese Einwilligung aber zeitlich nur auf die Dauer der Beziehung zwischen den Parteien. Die Klägerin hätte ihre Einwilligung auch widerrufen können. Ihr Interesse an der Löschung der Fotos sei höher zu bewerten, als das Eigentumsrecht des Beklagten an den Aufnahmen, denn die Intimsphäre ist Kernbereich des Persönlichkeitsrechts.

Unterlassungsanspruch

Sie haben auch einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 i. V. m. § 823 I BGB. Dieser Unterlassungsanspruch geht weiter als Ihr Recht auf Löschung der Nacktfotos oder Videos. Sie können vom Schädiger die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. Durch ständige Rechtsprechung wird hier Wiederholungsgefahr vermutet. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung muss der Verletzer im Wiederholensfalle Strafe an Sie zahlen.

Klage oder einstweilige Verfügung

Wenn der Ex-Partner die Unterlassungserklärung nicht freiwillig abgibt und auch nicht zum Löschen bereit ist, droht ihm eine Klage oder eine einstweilige Verfügung, die ihn dann gerichtlich zum Unterlassen und Löschen der Bilder zwingt. Hier werden durch das Gericht für den Fall der Nichtbefolgung empfindliche Geldstrafen festgesetzt. Außerdem werden dem Täter die Kosten des Verfahrens auferlegt. Angesichts eines drohenden Gerichtsverfahrens, wird der Täter in aller Regel einen teuren Gerichtsprozess vermeiden und die Fotos löschen oder sich zum Unterlassen verpflichten.

Strafanzeige

Es ist nicht gestattet, intime Nacktfotos oder Videos zu verbreiten, wenn kein Einverständnis besteht und erst recht, wenn diese Fotos oder das Video heimlich gemacht wurden. Die Verbreitung der Aufnahmen kann durch Sie auch auf der strafrechtlichen Ebene angegriffen werden:

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

§ 201a StGB - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Geldentschädigung/Schmerzensgeld

Der Verletzer Ihres Persönlichkeitsrechts muss Ihnen z. B. für die Veröffentlichung der Nacktaufnahmen z. B. auf einer Revenge-Porn Seite im Internet ein Schmerzensgeld zahlen. Die Höhe hängt vom Grad der Verletzung ab. Zahlt der Gegner nicht freiwillig, können wir das Schmerzensgeld auch im im Strafverfahren (Adhäsionsverfahren) mitfordern.

Die Rechtssprechung der Gerichte zu Schmerzensgeldansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind recht unterschiedlich:

Nach einem Urteil des LG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.05.2014 - Az.: 2-03 O 189/13 wirke sich allerdings reduzierend aus, wenn die Fotos selber gemacht wurden. Im entschiedenen Fall gab es nur 1.000 Euro Schmerzensgeld. Die unerlaubte Weitergabe von intimen Fotos (Sexting) per WhatsApp, sei zwar eine schwere Persönlichkeitsverletzung, die einen Schmerzensgeldanspruch begründet, doch eben in diesem Fall reduziert. Diese Auffassung teilen wir nicht.

Das Landgericht Kiel (Urteil vom 27.04.2006 - 4 O 251/05) zum Beispiel hielt ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro für angemessen, da die Klägerin im entschiedenen Fall zukünftig bis auf weiteres mit den im Internet weltweit veröffentlichten verunglimpfenden Fotos wird leben müssen.

Nach einem Urteil des OLG Oldenburgs ( Urteil vom 11.08.2015 - Az.: 13 U 25/15) muß der Beklagte 15.000 Euro Schmerzensgeld zahlen wegen der schwerwiegenden Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Beklagte hatte hier den Kopf der Klägerin in Pornofots eingefügt und mit vollem Namen der Klägerin publiziert mit Zusätzen wie: ... draußen ficken oder ... zum ficken geil.

Neu: Google will Rachepornos aus den Suchergebnissen entfernen

Google kündigte im Juni 2015 an, dass in Zukunft Rachepornos aus den Suchergebnissen gestrichen werden. Für Betroffene will Google ein Formular einrichten, mit dem das Opfer einen Antrag auf Löschung der Nacktbilder in den Suchergebnisse stellen kann. Dies ist für die Betroffenen von Rachepornos ein wichtiger Schritt, denn so kann die Verbreitung dieser Bilder eingedämmt werden. Freunde, Bekannte, Arbeitskollegen und Arbeitgeber werden dann nicht mehr durch eine schnelle Suche nach dem Namen des Opfers sofort die Nacktbilder finden können. Natürlich sind die Fotos auf den entsprechenden Revenge-Porn-Seiten immer noch online, allerdings dann nur noch auffindbar für Leute, die sich ohnehin schon dort aufhalten und nicht mehr auch für alle anderen Leute, die über die normale Google-Suche kommen.

Diese neue Funktion von Google ist etwas anderes als das Recht auf Vergessenwerden, das es bereits seit längerem gibt. Beim Recht auf Vergessenwerden geht es um Nachrichtenartikel etc. die nach Jahren keine Relevanz mehr haben und daher aus den Suchergebnissen gelöscht werden müssen. Bei der neu angekündigten Funktion geht es explizit um das Recht betroffener Opfer von Rachepornos. Da dies ein proaktiver Schritt von Google ist, ist zu hoffen, dass Google sich hier tatsächlich für die Rechte der Betroffenen einsetzen möchte und den Ablauf nicht unnötig verkompliziert und entsprechend schnell auf Löschungsanfragen reagiert.

Wir begrüßen diesen Schritt von Google und hoffen auf eine schnelle und unkomplizierte Umsetzung.

Hilfe durch Anwaltskanzlei Feuerhake

  • Beweissicherung: Wir nehmen als erstes eine sorgfältige Recherche mit unseren Mitteln vor, ob noch weitere Veröffentlichungen zu finden sind. Wir sichern in Screenshots und mit Aktenvermerk, was wir finden. Falls Sie dies wünschen, kooperieren wir hier mit einem Notar.

  • Löschungsverlangen: Wir können versuchen, die Persönlichkeitsrechtsverletzungen z. B. auf den einzelnen Revenge-Porn Seiten löschen zu lassen. Aufgrund unseres effektiven Vorgehens und großer Erfahrung haben wir eine hohe Erfolgsquote. Sehr häufig ist es uns bereits gelungen, schädliche oder peinliche Fotos, Videos oder Internetschmierereien aus dem Internet zu bekommen.

  • Unterlassungserklärung: Wir fordern den Verletzer auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Im Wiederholungsfalle muss dieser dann direkt an Sie Strafe zahlen.

  • Schmerzensgeld: Wir setzen uns neben dem Löschungsverlangen (ggf. Unterlassungsverlangen) auch dafür ein, dass Sie ein adäquates Schmerzensgeld (bzw. Geldentschädigung) erhalten. Dies können wir erst außergerichtlich, dann im Zivilprozess oder im Strafprozess (Adhäsionsverfahren) für Sie fordern.

  • Strafantrag: Gerne stellen wir für Sie Strafantrag oder erstatten Strafanzeige für Sie gegen den Verletzer Ihrer Persönlichkeitsrechte. Wir kooperieren mit Ansprechpartnern bei der Polizei, falls eine Beschlagnahme notwendig erscheint.