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Unter­las­sungs­an­spruch gegen Medien

Grenzen der Pressefreiheit

Durch Berichterstattungen im Fernsehen, in Zeitschriften oder im Internet kann das öffentliche Bild, der Ruf oder das Ansehen der betroffenen Person für immer beeinträchtigt werden. Zwar gibt es in Deutschland eine garantierte Pressefreiheit, doch diese ist nicht schrankenlos, vgl. Art. 5 I u. II GG:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Die Presse darf daher grundsätzlich zum Beispiel nicht:

  • unwahre Tatsachen behaupten,
  • nur über jemanden berichten, um ihn zu beleidigen (Schmähkritik),
  • ohne Einwilligung aus dem Intim- und Privatleben (Persönlichkeitsrechte) berichten.

Es kommt stets auf den konkreten Einzelfall und eine Güterabwägung zwischen Schutz der Persönlichkeit und Schutz der Pressefreiheit an.

Rechtsverletzungen durch Medien

  • Verletzungen des Rechts am eigenen Bild, Wort oder andere
  • Persönlichkeitsrechtsverletzungen ( Intimsphäre, Privatsphäre, Sozialsphäre)
  • unzulässige Presseäußerungen, wie unwahre Tatsachenbehauptungen oder
  • Schmähkritiken
  • Urheberrechtsverletzungen

Als Verletzungstatbestände kommen die § 823 II BGB iVm §§ 185 ff StGB (Beleidigungen ect.), bei unzulässigen Bildveröffentlichungen § 823 II BGB iVm §§ 22 ff KUG in Betracht.

Bei unzulässigen Presseverlautbarungen kommt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht.

Unterlassungsanspruch gegen Medien

Nach erfolgter Rechtsverletzung kann ein Anspruch auf Unterlassung bestehen, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Die Wiederholungsgefahr wird in der Regel vermutet.

Bei einer drohenden Rechtsverletzung kann auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch bei Erstbegehungsgefahr bestehen. Eine Berichterstattung sollten wir daher versuchen, im Vorfeld bereits zu vermeiden. In der Regel kann hier durch uns das Mindestziel erreicht werden, daß die Berichterstattung deutlich entschärft wird, in dem die Erkennbarkeit nicht mehr gegeben ist, durch Pixelung und Entfernen des Namens. Haben Sie genaue Kenntnis vom Sendungsinhalt (idealerweise Manuskript) lässt sich auch eine Ausstrahlung bzw. Berichterstattung mitunter verhindern.

Hilfe durch Anwaltskanzlei Feuerhake vor Veröffentlichung

Abmahnung/Unterlassungsaufforderung

 

Wir können die Zeitung, den Fernsehsender o.ä. auffordern, die rechtsverletzende Berichterstattung zu unterlassen. Dies erfolgt in einer anwaltlichen Abmahnung.

Einstweilige Verfügung

Wir können im einstweiligen Verfügungsverfahren versuchen, die Ausstrahlung oder den Druck des Zeitungsartikels zu verhindern.

Presserechtliches Informationsschreiben

Ist noch nicht bekannt, was über Sie berichtet werden soll, können wir die Presse juristisch vorwarnen und senden ein Schreiben an das Medium (z.B. Zeitung, Fernsehsender, Radiostation), in dem durch uns angekündigt wird, daß Rechtsverletzungen Ihnen gegenüber sofortige juristische Konsequenzen haben werden.

Hilfe durch Anwaltskanzlei Feuerhake nach Veröffentlichung

Abmahnung/Unterlassungsaufforderung

Auch nach erfolgter rechtsverletzender Berichterstattung durch die Medien empfiehlt es sich, eine anwaltliche Abmahnung zu versenden, um die Zweitverwertung des Artikels oder Fernsehberichtes zu verhindern. Dies empfiehlt sich insbesondere, wenn der Bericht noch online ist.

Geldentschädigung

Wir können vom Gegner für die Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte ein angemessenes Schmerzensgeld/ eine angemessene Geldentschädigung fordern.

Strafantrag

Sollte es sich bei dem Bericht um eine unzulässige Schmähkritik gehandelt haben, können wir Strafantrag wegen Beleidigung, Übler Nachrede oder Verleumdung stellen.