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Das Recht auf Verges­sen­werden

BGH-Rechtsprechung/Onlinearchive

Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ist es zulässig Altmeldungen in Onlinearchiven zu belassen. Dies wurde mehrfach hinsichtlich der Berichterstattung über den Sedlmayr-Mörder vom BGH entschieden und in einer neueren Entscheidung zur Berichterstattung über einen Gazprom-Manager bestätigt, vgl. BGH VI ZR 217/08, 227/08, 228/08, 243/08 und VI ZR 4/12. Nach dieser Rechtsprechung ist es zulässig, alte Meldungen online zu belassen.

EuGH-Entscheidung gegen google

Der EuGH hat in einem Verfahren gegen google entschieden, daß jedoch der Link auf veraltete Inhalte entfernt werden muß:

Der EuGH schreibt dazu in seinem Urteil vom 13.05.2014:

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist daher ein angemessener Ausgleich zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, zu finden. Zwar überwiegen die Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen auch gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann. Zu der Frage, ob die betroffene Person nach der Richtlinie verlangen kann, dass Links zu Internetseiten aus einer solchen Ergebnisliste gelöscht werden, weil sie wünscht, dass die darin über sie enthaltenen Informationen nach einer gewissen Zeit „vergessen“ werden, stellt der Gerichtshof fest, dass die in der Ergebnisliste enthaltenen Informationen und Links gelöscht werden müssen, wenn auf Antrag der betroffenen Person festgestellt wird, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einbeziehung der Links in die Ergebnisliste nicht mit der Richtlinie vereinbar ist.

Löschungsanträge auf "Recht auf Vergessenwerden"

Google hat einen Löschungsantrag online gestellt.

https://support.google.com/legal/contact/lr_eudpa?product=websearch&hl=de

Ebenso hat Microsoft einen Löschungsantrag für die Suchmaschine Bing online gestellt.

https://www.bing.com/webmaster/tools/eu-privacy-request

Bis Mitte Juli 2014 sollen bereits 100.000 Löschungsanträge bei Google eingegangen sein.

EU-Datenschutzverordnung

In der Zukunft werden sich die Rechte auf Löschung auch auf die alten Beiträge erstrecken können.

Die kommende EU-Datenschutzverordnung sieht ein Recht aufs Vergessenwerden ( Art. 17 Nr. 2.+3. des Entwurfs) vor, die Umsetzung erscheint problematisch.

Der Entwurf geht hier an den Realitäten des Internets vorbei, in dem er dem ersten Erheber der Daten, die Pflicht auferlegt, diese nach Verlangen nicht nur zu löschen, sondern auch jedwede weitere Verbreitung durch Dritte im Internet zu unterbin­den. Dies ist weder rechtlich noch tatsächlich möglich, so dass der Entwurf hier an der Lebenswirklichkeit vorbeigeht und jedwede Datenerhebung und Veröffentlichung mit unrealistisch hoher Verantwor­tung belegt.