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Wider­spruch gegen Markenan­meldung

Inhaber älterer Marken haben Widerspruchsrecht gegen Markeneintragungen

Wenn Ihre Marke beim DPMA eingetragen wurde, laufen für die Marke 3 Monate Widerspruchsfrist. Inhaber älterer Marken (auch Gemeinschaftsmarke oder IR-Marke) haben die Möglichkeit, gegen Ihre Markeneintragung Widerspruch einzulegen. Dieses Recht zum Widerspruch gegen Markeneintragungen beim DPMA besteht, wenn eine Verwechslungsgefahr mit einer bereits eingetragenen oder angemeldeten Marke bestehen könnte.

Selbst Widerspruch gegen neue Marken erheben

Sie haben das Recht, mit Ihrer älteren Marke Widerspruch gegen jüngere Marken einzulegen. Ihre Marke hat gegenüber der Konkurrenzmarke Priorität, wenn Ihre Marke älter ist.

Löschungsantrag

Wenn Ihre Marke noch nicht eingetragen ist, Sie sich aber dennoch gegen eine Markeneintragung wehren möchten, haben sie unter engen Voraussetzungen auch die Möglichkeit, Löschungsantrag gegen die Marke zu stellen.

Ablauf des Widerspruchsverfahrens

3 Monate Frist für Markenwiderspruch

Es kann innerhalb einer 3-Monats-Frist Widerspruch gegen die Markeneintragung beim DPMA eingelegt werden. Mit der Veröffentlichung der Markeneintragung beginnt die Widerspruchsfrist. Innerhalb der Frist ist eine Gebühr von 120,00 € an das DPMA zu zahlen.

Form des Widerspruchs gegen Markeneintragung

Der Widerspruch gegen die Marke muss schriftlich erfolgen. Für den Widerspruch sollte das Widerspruchsformular des DPMA verwendet werden, damit auch die Registernummer ersichtlich ist. Ist die angegriffene oder angreifende Marke nicht genau erkennbar, ist der Widerspruch wirkungslos.

Ablauf nach Widerspruch gegen Markeneintragung

Das DPMA entscheidet über ihren Widerspruch im Widerspruchsverfahren. Besteht tatsächlich eine Verwechslungsgefahr, wird die neu eingetragene Marke vielleicht durch das DPMA wieder gelöscht. Das DPMA fordert den Inhaber der angegriffenen Marke allerdings vorher zu einer Stellungnahme zu dem Widerspruch auf.

Verteidigung Ihrer Markeneintragung im Widerspruchsverfahren beim DPMA

Gerne betreuen wir Sie bei Markeneintragungen im Widerspruchsverfahren vor dem DPMA (natürlich auch dann, wenn die Markenanmeldung nicht durch uns vorgenommen wurde). Mit einem sorgfältig abgewogenen Schreiben und den richtigen Argumenten ist es uns schon oft gelungen, den Widerspruch zurückweisen zu lassen. Vorab beraten wir Sie natürlich in Ruhe über den genauen Ablauf und Kostenrisiken und wägen mit Ihnen zusammen ab, ob sich eine anwaltliche Verteidigung gegen den Widerspruch oder ein Angriff einer jüngeren Marke durch Sie lohnt.

Eigene Markenanmeldung

Möchten Sie Ihre eigene Marke anmelden, haben aber festgestellt, dass die von Ihnen verwendete Marke so oder so ähnlich bereits eingetragen ist? In dem Fall sollten Sie sehr vorsichtigt sein. Ihr Konkurrent könnte Sie aufgrund seiner eingetragenen Marke abmahnen. Bei einer Eintragung Ihrer Marke kann es dann auch passieren, dass der Markeninhaber der älteren Marke gegen Ihre Marke Widerspruch einlegt.

Hier sollte daher ganz besonders stark darauf geachtet werden, dass Sie Ihre Marke mit einem sehr individuellen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis anpassen und so der Konkurrenzmarke ausweichen. Neben der Eintragung Ihrer Marke und Erstellung individueller Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse prüfen wir für Sie bei Markenanmeldungen auch, ob es noch weitere identische oder ähnliche Marken gibt, die Ihnen gefährlich werden könnten.