Telefon: 0551 5311924

TFP- Shooting & Model-Re­lease

TFP kürzt ab „Time for Prints“ (teilweise auch „Time for Pictures“) , weil das Model keine Gage erhält, sondern stattdessen Nutzungsrechte an den Bildern - früher Abzüge/Prints - zur privaten Verwendung. TFP-Shootings eignen sich besonders für angehende Models im Amateuerbereich, die zur Eigenwerbung Bilder vom Profi haben möchten ohne hierfür bezahlen zu müssen. Genauso sinnvoll sind sie auch für ambitionierte Hobby-Fotografen, die ohne Kosten für eine Model-Gage aufzuwenden ebenfalls Bilder zur Eigenwerbung erhalten. Im Amateur- wie auch im professionellen Bereich werden TFP-Verträge außerdem für experimentelle Shootings geschlossen. Hierbei arrangiert der Fotograf meist Location und Thema, das Model ist für Kleidung, Make-Up, Accessoires verantwortlich. Termine beim Visagisten werden zum Teil vermittelt, zahlen muss hierfür jedoch das Model.

Urheberrecht vs. Recht am eigenen Bild beim TFP-Vertrag

Häufigster Streitpunkt bei TFP-Verträgen sind die Nutzungsrechte. Grundsätzlich gilt, es sind nicht die Fotos des Models, sondern die des Fotografen vom Model. Urheber der Fotos ist der Fotograf. Damit stehen ihm auch alle Nutzungsrechte zu, er darf die Fotos veröffentlichen, vervielfältigen, verbreiten, bearbeiten etc. Nutzungsrechte der Bilder für das Model werden im Bereich der Pay-Shootings zumeist nicht erteilt, dies wird durch die Vergütung abgegolten. Eingeschränkt sind die Nutzungsrechte des Fotografen durch das Recht am eigenen Bild des Models. Dies ist Ausprägung des aus der Verfassung hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht und wird zudem durch § 22 KUG geschützt, wonach „Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt“ werden dürfen. Für den Bereich der Pay-Shootings, wenn das Model eine Vergütung erhält gilt die Einwiligung nach § 22 Satz 2 KUG im Zweifel als erteilt.

Worauf der Fotograf beim TFP-Vertrag achten sollte:

  • Klar und deutlich zu regeln, welche konkreten Nutzungsrechte übertragen werden.

  • Klar und deutlich zu regeln , dass die Nutzung der Bilder dem Model nur unter der Bedingung des Anbringens eines Urheberhinweises gestattet ist. Dies erleichtert die Rechtsdurchsetzung, wenn es zu Streitigkeiten wegen fehlender Anerkennung der Urheberschaft kommt. Aufgrund vielfacher, teils missbräuchlicher Abmahnungen wird überwiegend angenommen, dass bei unklarer Regelung im Vertrag ein Verstoß gegen die Pflicht zur Urhebernennung nicht automatisch zu einer unberechtigten Nutzung der Fotos führt. Dies kann zur Folge haben, dass eine durch den Fotografen ausgesprochene Abmahnung unberechtigt ist.

  • Wer kommt für welche Kosten auf (Kleidung, Accessoires, Make-up, Location)?

  • Da die Übertragung von Nutzungsrechten nach § 31 Abs. 5 UrhG bei vorformulierten, mehrfach verwendeten Verträgen der AGB – Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegt, sind Klauseln in denen der Fotograf im Voraus pauschal auf eine Urheberbenennung verzichtet - z.B. für den Fall, dass eine Urheberbenennung nicht üblich – wie häufig bei Sedcards – oder technisch nicht möglich ist – unwirksam. Vielmehr muss er im konkreten Einzelfall über einen Verzicht entscheiden.

Worauf das Model beim TFP-Vertrag achten sollte:

  • Unerwünschte Nutzung z.B. in pornografischem Kontext auszuschließen.
  • Übertragung der Rechte auf Dritte ebenfalls auszuschließen.
  • Dass die vorgesehene Nutzung, z.B. Upload in Datingportale etc. gestattet ist, häufig gibt es hierfür Ausschlussklauseln.
  • Schwieriger dürfte hingegen durchzusetzen sein, dass der Fotograf Bilder, die dem Model nicht oder nicht mehr gefallen, nicht verwenden darf. Dem Model muss dabei klar sein, dass es urheberrechtlich die Bilder des Fotografen sind.

Beratung durch Anwaltskanzlei Feuerhake

Für Fotografen: Wir erstellen für Sie TFP- Vertragsmuster (AGB) oder überprüfen Ihre genutzten Verträge im Hinblick auf die bedingte Übertragung von Nutzungsrechten und die Wirksamkeit einzelner Klauseln in Bezug auf die AGB- Inhaltskontrolle und beraten bei Streitigkeiten mit Models.

Für Models: Wir beraten Sie insbesondere zu Fragen, welche Rechte übertragen Sie, wie dürfen Sie die Bilder nutzen und bei Streitigkeiten zu Lizenzfragen mit Ihrem Fotografen.