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Wettbe­werbs­recht und Impressum

Internetseiten müssen ein Impressum haben.

Was im Impressum (= Anbieterkennzeichnung) stehen muss, regelt § 5 TMG. Für den geschäftlichen E-Mail-Verkehr legt § 6 TMG Pflichten für den Dienstanbieter fest.

Für geschäftliche Seiten gilt: Impressumspflicht

Kommt der Unternehmer dieser nicht nach, können Konkurrenten ihn abmahnen, was mit (erheblichen) Kosten verbunden ist.

Muss ein eBay-Angebot ein Impressum haben?

Sie müssen ein Impressum bei eBay haben, wenn Sie Unternehmer sind. Was ein Unternehmer ist, regelt § 14 BGB. Als grobe Faustformel lässt sich augenblicklich sagen: Wenn sie häufig immer neue und gleichartige Sachen verkaufen und/oder dabei über ca. 7 Verkäufe im Monat kommen, sind Sie Unternehmer.

Falls die Unternehmereigenschaft bei Ihnen zu bejahen ist, müssen Sie ein Impressum (= Anbieterkennzeichnung) und auch eine Widerrufs- oder Rückgaberechtsbelehrung haben. Anderenfalls umgehen Sie Verbraucherschutzvorschriften.

Bei Facebook Impressumspflicht?

Sie sollten auf Ihrem geschäftlichen Facebookprofil ein Impressum bereithalten. Hierfür gibt es tools von Drittanbietern. Strittig ist augenblicklich, ob ein link auf die eigene Website genügt. Nach der BGH-Entscheidung (I ZR 228/03) sollte es allerdings genügen, wenn Sie die erforderlichen Daten auf der über mich Seite zur Verfügung halten.

Inhalt des Impressums

Telefonnummer

Ob die Angabe einer Telefonnummer im Impressum Pflicht ist, war bislang in der deutschen Rechtsprechung umstritten. Der BGH hatte dem EuGH diese Frage zur Entscheidung vorgelegt (BGH, Beschluss vom 26.4.2007, Az. I ZR 190/04). Der EuGH hat entschieden, daß eine Telefonnummer nicht zwingend im Impressum enthalten sein muß ( C‑298/07):

Es ist offensichtlich, dass es andere Kommunikationswege als das Telefon gibt, die den Kriterien einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie, also einer hinreichend zügigen Kommunikation ohne eine zwischengeschaltete Person, genügen können, etwa die über den persönlichen Kontakt mit einer verantwortlichen Person in den Räumen des Diensteanbieters oder über Telefax. Angesichts all dieser Umstände müssen die Informationen, die diesen weiteren Kommunikationsweg eröffnen, den der Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes schon vor Vertragsschluss mit ihnen zur Verfügung stellen muss, nicht notwendigerweise eine Telefonnummer umfassen. Die Ausführungen im Rahmen der vorstehenden Analyse erlauben es auch, die Frage zu beantworten, ob eine elektronische Anfragemaske, mit der sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, der per E-Mail antwortet, den Anforderungen der Richtlinie genügt.

Steuernummer

Ihre Umsatzsteuernummer müssen Sie nicht angeben. Es genügt die Ust-ID-Nr. (= Umsatzsteueridentifikationsnummer). Diese beginnt mit DE und darauf folgend 9 Zahlen. Sie wird bei Warenverkehr innerhalb der EU benutzt. Es ist ein Wettbewerbsverstoß, wenn Sie keine Steuernummer angeben.

So urteilte zum Beispiel das OLG Hamm (4 U 213/08):

Zweifel mögen in diesem Zusammenhang zwar daraus resultieren, dass die Angabe dieser Identifikationsnummern, die – so bei der Umsatzsteueridentifikationsnummer – für Auslandsgeschäfte benötigt und vom Bundesamt für Finanzen vergeben werden, weniger dem Kunden- bzw. Verbraucherschutz als vielmehr dem Fiskus dient (vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, TMG, § 5 Rn. 65). Diese Nummer ist Teil des steuerlichen Kontrollmechanismus im europäischen Binnenmarkt, wobei hierauf freilich auch ein außen stehender Dritter vertrauen kann (Bunjes-Leonard, UStG, 7. Aufl. 2003, § 27 a Rn. 2). Mit dem Argument, dass insofern beim Fehlen der Steueridentitätsnummer kein nennenswerter oder ersichtlicher Wettbewerbsvorteil erzielt werde, wird mitunter die Auffassung vertreten, die Nichtangabe stelle keine relevante Wettbewerbswidrigkeit dar (Ernst, GRUR 2003, 759, 762; Fezer-Mankowski, a.a.O., § 4-S12 Rn. 170). Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.

Müssen private Homepages ein Impressum haben?

Ob private Seiten ein Impressum haben müssen, beantwortet das Urteil des hanseatischen OLG vom 03.04.2007 3 W 64/07, das den Anwendungsbereich des § 5 TMG abgrenzt:

Nicht kostenpflichtige Homepages:

Die Regelung des § 5 TMG bezieht sich nicht ausschließlich auf kostenpflichtige Telemediendienste. Auch nicht kostenpflichtige Homepages können unter das Tatbestandsmerkmal „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" (§ 5 TMG) fallen.

Nicht kommerzielle Homepages:

Bei nicht kostenpflichtigen Homepages muss dann eine Abgrenzung bezüglich der kommerziellen Ziele des Homepage-Betreibers stattfinden. Auf Grund der Entstehungsgeschichte des § 5 TMG geht das hanseatische OLG davon aus, dass nicht kostenpflichtige Homepages, denen keinerlei kommerzielle Zielsetzung nachzuweisen ist, der Impressumspflicht gem. dem TMG nicht unterliegen.

Liegen diese Kriterien (nicht kostenpflichtig, nicht-kommerziell) kumulativ bei Ihrer Homepage vor, können Sie davon ausgehen, dass kein Impressum erforderlich ist.

Achtung: Bei Zweifeln gehen Sie von der Notwendigkeit eines Impressums aus!

Platzierung des Impressums

Das Impressum muss leicht gefunden werden. Als Maßstab gilt hier der durchschnittliche Nutzer. Es ist ratsam, dass sich ein Link auf das Impressum auf jeder Seite der Homepage befindet.

Dies ist besonders wichtig, wenn die Seite noch mit Frames geschrieben ist und eventuell bei einem Aufrufen durch eine Suchmaschine nur Unterseiten ohne den Frame aufgerufen werden.

Bezeichnung des Impressums

Bei der Impressumspflicht (=Anbieterkennzeichnung) im Sinne des § 5 TMG handelt sich nicht um ein Impressum, wie es z.B. Zeitungen haben müssen. Die presserechtliche Impressumspflicht geht weiter (wie zum Beispiel § 8 Nds. Pressegesetz zeigt). Für Internetseiten hat sich jedoch der Begriff Impressum sprachlich durchgesetzt.

Nach Rechtssprechung des BGHs (I ZR 228/03) ist es allerdings unschädlich, wenn Sie Ihr Impressum auch Kontakt nennen:

Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen müssen deshalb u.a. leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen die Begriffe Kontakt und Impressum.

Sie sollten Ihr Impressum auf Ihrer Internetseite nicht als Kontakt bezeichnen, da unter dem Punkt Kontakt häufig auch Kontakt-E-Mail-Formulare vorhanden sind.

Es genügt somit, wenn Sie die Pflichten aus § 5 TMG erfüllen. Sollten Sie jedoch journalistisch-redaktionelle Texte auf Ihrer Internetseite veröffentlichen, müssen Sie zusätzlich einen Verantwortlichen für die redaktionellen Inhalte mit Namen und Anschrift benennen. Dies verlangt § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV)

Mediendienst oder Teledienst - Onlinemedien

Früher war es mit § 6 TDG und § 10 MDStV schwer zu differenzieren, welche Norm für das eigene Geschäft anzuwenden ist. Es bestanden für Teledienste und Mediendienste verschiedene Gesetzgebungskompetenzen. Für die Individualkommunikation (Teledienst) war der Bund zuständig und für die Massenkommunikation (Mediendienst) die Länder.

Diese Abgrenzungsschwierigkeiten entfielen mit dem Inkrafttreten des Telemediengesetzes (TMG). Eine Unterscheidung ist nun nicht mehr notwendig. §§ 5, 6 TMG gelten für alle Arten von Individual- und Massenkommunikation.^ Telemedien 2007 hat der Bund das Telemediengesetz (TMG) erlassen.

Seit dem 07.11.2020 gibt es nun den Medienstaatsvertrag, der auch die digitale Medienwelt umfasst und so zum Beispiel auch Streamingdienste oder Blogs mitregelt.

Nach Art. 5 Absatz 2 GG kann die Pressefreiheit durch Gesetze geregelt werden, dies ist eine klassische grundrechtliche Schranke, dass jedwede Freiheit nicht soweit gehen kann, dass sie die Rechte Dritter gefährdet und diese bei Rechtsverletzungen durch Onlinemedien schutzlos werden.

Interessant ist daher die deutliche Klärung im Medienstaatsvertrag, dass Onlinemedien (Blogs, Foren, Social Media Kanäle,...), die redaktionell berichten, nach § 18 Medienstaatsvertrag gezwungen sind, den redaktionell Verantwortlichen für die einzelnen Beiträge zu benennen:

Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5
und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
3. unbeschränkt geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Satz 3 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jugendliche, die Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.