Wenn Ihr Flug kurzfristig ausfällt, gestrichen wird, Sie wegen einer Überbuchung der Maschine nicht mitfliegen können oder wenn sich Ihr Flug verspätet und Sie Stunden oder sogar eine Nacht am Flughafen warten müssen, steht Ihnen nach der sog. Fluggastrechte-Verordnung (VO EG Nr. 261/2004) in den meisten Fällen eine Ausgleichszahlung zu.
Je nach Entfernung muss die Fluggesellschaft Ihnen zwischen 250 und 600 € pro Passagier erstatten, soweit es sich um eine europäische Airline handelt oder einer der Abflug- oder Ankunftsorte in der EU liegt.
Flugentfernung bis 1.500 km + Annullierung/Nichtbeförderung oder Flugverspätung von mindestens 2 h (Abflug) oder 3 h (Ankunft) = 250,00 € pro Person
Flugentfernung zwischen 1.500 und 3.500 km und innerhalb der EU mehr als 1.500 km + Annullierung/Nichtbeförderung oder Flugverspätung von mindestens 3 h (Abflug und Ankunft) = 400,00 € pro Person
Flugentfernung über 3.500 km außerhalb der EU + Annullierung/Nichtbeförderung oder Flugverspätung von mindestens 4 h (Abflug) oder 3 h (Ankunft) = 600,00 € pro Person
Sie bekommen aber nicht nur dann eine Ausgleichszahlung, wenn Sie bereits am Flughafen warten und dort von der Annullierung erfahren. Zur Zahlung von Flugentschädigung sind die Airlines auch dann verpflichtet, wenn sie ihre Passagiere weniger als zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über den Flugausfall informieren ohne Ihnen einen anderen Flug anzubieten mit dem Sie Ihr Ziel mit wenig Zeitverlust ebenfalls erreichen können.
Die folgende Zusammenstellung soll einen groben Überblick über die Höhe der möglichen Flugentschädigung bieten.
Eine pauschale Antwort, ob Ihnen eine Flugentschädigung zusteht oder nicht, können wir Ihnen wegen der umfangreichen und teilweise uneinheitlichen Rechtsprechung jedoch nicht liefern.
Ob Sie in Ihrem konkreten Fall mit der Zahlung einer Flugentschädigung rechnen können, beantwortet Ihnen Rechtsanwältin Feuerhake gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch in unserer Kanzlei in Göttingen oder telefonisch.
Auch in den selteneren Fällen, in denen die Forderung von Flugentschädigung aussichtslos ist, gibt es weitere Möglichkeiten z.B. Ihre Auslagen für Verpflegung oder Telefongespräche geltend zu machen. Unsere Erfahrung mit unterschiedlichen Fluggesellschaften zeigt, dass sich die Airlines hierbei häufig kulant geben, um Sie als Kunden nicht zu verlieren.
Außerdem muss die Fluggesellschaft Sie während der Wartezeiten je nach Flugentfernung ab einer Flugverspätung von 2-4 Stunden kostenlos betreuen, d.h. Sie mit Essen und Getränken versorgen und falls nötig den Hotelaufenthalt und den Transfer zum Hotel bezahlen. Des Weiteren dürfen Sie auf Kosten der Fluggesellschaft zwei Telefongespräche führen oder Emails schreiben.
Wenn Sie länger als 5 Stunden warten müssen, können Sie den Ticketpreis zurückfordern – auch für bereits geflogene Teilstrecken, wenn der Flug durch die Verspätung zwecklos geworden ist, falls nötig in Verbindung mit einem zeitnahen Rückflug zum ersten Abflugort.
Haben Sie Ihren Urlaub selbst organisiert und unabhängig vom Flug eine Unterkunft gebucht, ist ein gestrichener Flug doppelt ärgerlich. Unter Umständen erreichen Sie Ihr Urlaubsziel gar nicht, müssen aber trotzdem für das Hotelzimmer oder Appartement zahlen, weil die kurzfristige kostenlose Stornierung nicht möglich ist.
Auch diese Kosten können Sie von der Fluggesellschaft verlangen, Flugentschädigung wird zwar meistens angerechnet, aber je nach Höhe Ihrer Unterkunftskosten kann es sich dennoch lohnen hier Schadensersatz zu fordern.
Aber auch als Pauschalreisender steht Ihnen grundsätzlich eine Ausgleichsleistung zu. Außerdem können Sie unter Umständen den Gesamtreisepreis in Höhe von 5 Prozent des Tagesreisepreises mindern (Gesamtreisepreis / Urlaubstage = Tagesreisepreis).
Häufig berufen sich die Fluggesellschaften auf außergewöhnliche Umstände, denn lagen diese bei Annullierung oder Flugverspätung vor, müssen sie keine Flugentschädigung zahlen.
Außergewöhnliche Umstände sind in jedem Fall Terroranschläge, unvorhersehbare Wetterbedingungen, wie Aschewolken nach einem Vulkanausbruch, in manchen Fällen auch Streik. Keine außergewöhnlichen Umstände sind dagegen generelle technische Defekte des Flugzeugs oder schlechtes Wetter im Allgemeinen. Erstere sind in der Regel nur dann außergewöhnlich, wenn die Ursache des Defekts außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches der Airline liegt.
Wenn die Reise nicht so ist, wie der Veranstalter sie Ihnen angeboten hat, ist sie mangelhaft.
Mängel sind zum Beispiel, Baulärm, schlechtere Lage, Innenhofansicht statt Meerblick, weniger Komfort, Ungeziefer, fehlender oder verdreckter Pool, defekte Klimaanlage, ungenießbare Speisen, verspätete Flüge zum Urlaubsziel,...
Zur Beweissicherung brauchen Sie eine möglichst detaillierte Dokumentation der Mängel mit Fotos, Beschreibungen Zeugen etc. Je ausführlicher Ihr Mängelprotokoll ist, desto besser sind Ihre Chancen Geld zurück zu bekommen.
Wenn die Reise nicht so ist, wie der Veranstalter sie Ihnen angeboten hat, ist sie mangelhaft.
Mängel sind zum Beispiel, Baulärm, schlechtere Lage, Innenhofansicht statt Meerblick, weniger Komfort, Ungeziefer, fehlender oder verdreckter Pool, defekte Klimaanlage, ungenießbare Speisen, verspätete Flüge zum Urlaubsziel,...
Zur Beweissicherung brauchen Sie eine möglichst detaillierte Dokumentation der Mängel mit Fotos, Beschreibungen Zeugen etc. Je ausführlicher Ihr Mängelprotokoll ist, desto besser sind Ihre Chancen Geld zurück zu bekommen.
Sie sollten sofort von der örtlichen Reiseleitung Abhilfe verlangen, vgl. 651c BGB. Damit Sie dies später beweisen können, machen Sie entweder eine ausführliche schriftliche Mängelanzeige oder lassen Sie sich ein unterschriebenes Beschwerdeprotokoll aushändigen. Kann der Reiseveranstalter Ihnen bei einem notwendigen Umzug kein gleichwertiges, sondern nur ein teureres Ersatzhotel anbieten, müssen nicht Sie die Mehrkosten tragen, sondern der Reiseveranstalter. Gleiches gilt für Taxikosten zum neuen Hotel. Außerdem können Sie den Tagesreisepreis für den Umzugstag mindern.
Haben Sie ihren Urlaub mit Reisemängeln verbracht, können Sie den Reisepreis mindern. Es gibt mittlerweile umfassende Rechtsprechung zu den Fragen weswegen und in welcher Höhe Sie mindern können. Als Richtschnur gibt es zahlreiche Minderungstabellen, z.B. die Kemptener Tabelle von Prof. Dr. Führich oder die ADAC-Tabelle. Die Gerichte sind daran aber keineswegs gebunden, sie bewerten aus einer Gesamtbetrachtung der Reisemängel jeden Fall individuell.
Sind die Reisemängel objektiv betrachtet so gravierend oder ist eine Fortsetzung der Reise nicht zumutbar, können Sie, nachdem Sie dem Reiseveranstalter eine Frist zur Abhilfe gesetzt haben, den Reisevertrag kündigen und Heimreise verlangen oder selbst organisieren.
Aber Vorsicht! Die Anforderungen sind sehr hoch, die Reisemängel müssen wirklich für Jedermann offensichtlich unerträglich sein. Andernfalls laufen Sie Gefahr auf zusätzlichen Kosten sitzen zu bleiben, wenn der Richter die Mängel für bloße Unannehmlichkeiten hält.
Neben Minderung und Kündigung können Sie unter Umständen auch Schadensersatz verlangen, jedoch nur, wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel verschuldet hat.
Ist ihr Urlaub hingegen ganz oder teilweise vereitelt, d.h, vom Reiseveranstalter
d.h. es liegen dauerhafte schwere Mängel aus Sicht des Durchschnittsreisenden vor, können Sie nach § 651 f Abs. 2 BGB eine Entschädigung in Geld für die vertane Urlaubszeit verlangen.
Die Höhe Ihres Schadensersatzes für die vertane Urlaubszeit wird mittlerweile meistens am Tagesreisepreis bemessen. Der Geldersatz für den misslungen Urlaub steht Ihnen auch dann zu, wenn Sie Ihren Urlaub anders oder zu Hause verbringen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist sogar unabhängig davon, ob Sie überhaupt noch Urlaub nehmen. Auch Schüler, Rentner und Erwerbslose können nutzlos Urlaubszeit aufwenden.
Sind Sie nach Ihrer mangelhaften Reise wieder zu Hause, müssen Sie zügig, innerhalb eines Monats per Einschreiben vom Reiseveranstalter aufgrund der Mängel Rückerstattung verlangen. Am besten mit Unterschrift auch Ihrer mitreisenden Partner, da nicht automatisch gesagt ist, dass Sie für andere die Rückerstattung geltend machen können, selbst wenn Sie gemeinsam gebucht haben.
Wichtiger Tipp: Ausschlussfrist 1 Monat
Ist diese Ausschlussfrist nach § 651g BGB versäumt, können wir nichts mehr für Sie tun.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob überhaupt und in welcher Höhe Sie eine Erstattung des Reisepreises fordern können, berät Sie Anwältin Feuerhake gerne persönlich in unserer Kanzlei in Göttingen, vereinbaren Sie in dem Fall möglichst zügig einen Beratungstermin, damit Sie oder wir für Sie noch rechtzeitig handeln können.
Kurzfristige Flugzeitenänderungen waren in der Vergangenheit oftmals ein lästiges Ärgernis für Pauschalreisende. Eine gewünschte Flugzeit am frühen Morgen konnte der Reiseveranstalter einfach in die Abend- oder gar Nachtstunden verlegen. Die Folge für Sie war nicht nur ein wenig erholsamer Nachtflug, sondern auch noch der Verlust eines halben Urlaubstages. Gerade bei kürzeren Reisen sind Hinflüge am Vormittag und Rückflüge am späten Nachmittag aber entscheidend für die Auswahl der Reise.
Dem hat der Bundesgerichtshof nun in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 – X ZR 24/13 einen Riegel vorgeschoben, entsprechende Klauseln „die Flugzeiten sind unverbindlich“ oder „werden vom Veranstalter endgültig festgelegt“ sind nicht mehr erlaubt, da Sie als Verbraucher dadurch unangemessen benachteiligt werden. Die tatsächlichen Flugzeiten müssen sich im angegebenen Zeitrahmen bewegen, es sei denn, der Veranstalter kann nachvollziehbare Gründe für eine Änderung anführen. Dennoch können Reiseanbieter hier tricksen indem Sie sich von Ihnen eine Flugzeitenänderung um wenige Stunden bestätigen lassen, nur um am darauffolgenden Tag eine weitere Flugzeitenänderung mitzuteilen, die dann insgesamt mehr als einen halben Tag beträgt.
Reicht dem Reiseveranstalter Ihre umgehende Beschwerde nicht aus, können wir Sie sowohl vor, als auch nach der Reise zu Ihren Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter beraten und gegebenenfalls vertreten.
Kreuzfahrten kosten im Schnitt 1.700,00 € und dauern 10 Tage. Reisemängel treten auf See ebenso auf wie im Sterne-Hotel an Land. Nicht selten beeinträchtigen sie die Kreuzfahrt noch gravierender, denn ein zwischenzeitlicher Zimmer- oder gar Hotelwechsel als Abhilfe ist an Bord weitaus schwieriger, bisweilen nicht möglich.
Eine ruhige Innenkabine anstelle einer lärmbelasteten Außenkabine wird für Sie kaum zufriedenstellende Lösung sein. Allerdings fallen die Summen für Minderung und Schadensersatz bei den höheren Reisepreisen entsprechend aus: Ist der Tagesreisepreis Ihrer Kreuzfahrt an zwei Tagen wegen Reisemängeln zu 50 Prozent zu mindern, stehen Ihnen im Schnitt somit bereits 170,00 € zu.
Es verwundert deshalb nicht, dass sich die Anbieter von Kreuzfahrten oftmals besonders querstellen, wenn Sie Ihre Ansprüche geltend machen wollen. Einen ausführlichen Überblick Ihrer möglichen Ansprüche liefert die Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten von Rechtsanwalt Kay P. Rodegra.
Doppelt gestraft fühlen Sie sich, wenn Sie zuerst Ihren Urlaub wegen eines Unfalls oder einer Krankheit etc. nicht antreten können und sich anschließend die extra für diesen Fall abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung weigert zu zahlen - und stattdessen von Ihnen über Wochen hinweg immer nur wieder neue Gutachten und Arztberichte fordert ohne dass Sie einen Cent erhalten.
Wenn Sie allein bei der Versicherung nicht weiterkommen, hilft Ihnen Rechtsanwältin Feuerhake Ihre Ansprüche geltend zu machen.