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Drohnen - Gefahr für Persön­lich­keits­rechte

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Von Drohnen hat mittlerweile so ziemlich jeder schon etwas gehört. Von den Gefahren für das Persönlichkeitsrecht aufgrund von Kameras und Video-Überwachung, die mit diesen Drohnen vorgenommen werden können, vermutlich auch.

Sie sorgen sich noch nicht über Fotodrohnen? Denken Sie doch einmal darüber nach, wie Sie es fänden, nackt in Ihrem eingezäunten Garten zu liegen und plötzlich macht eine Drohne weit über Ihnen ein hochauflösendes Foto von Ihnen und der gesamten Umgebung. Wie denken Sie nun über Drohnen?

Erlaubt Panoramafreiheit Fotodrohen?

Nein, die Panoramafreiheit nach § 59 UrhG erlaubt keine Fotos, bei denen Drohnen als Hilfsmittel genutzt wurden.

Nach § 59 UrhG ist es gestattet, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Mit den öffentlichen Plätzen sind in § 59 UrhG bei der Panoramafreiheit Orte gemeint, die der Allgemeinheit frei zugänglich sind. Nur von diesem öffentlichen Ort aus darf das Foto gemacht werden. Daraus ergibt sich, daß bei der Panoramafreiheit keine technischen Hilfsmittel, wie Leitern, oder Flugzeuge- also auch keine Drohnen - verwendet werden dürfen. Dies hat der BGH in der Entscheidung zum Hunderwasserhaus ausgeurteilt.

Der BGH schreibt im Hunderwasserhaus-Urteil (I ZR 192/00) zur Panoramafreiheit folgendes:

Die Panoramafreiheit des § 59 UrhG rechtfertigt es nicht, im Wege der Fotografie die Rückseite oder den Innenhof von Gebäuden zu vervielfältigen, die lediglich mit ihrer Fassade an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehen. Ebenso ist die Luftaufnahme eines solchen Gebäudes nicht privilegiert, schon weil es Teile des Gebäudes zeigt, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind.

Darüber hinaus sind durch § 59 Abs. 1 UrhG nur Aufnahmen und Darstellungen des geschützten Werkes privilegiert, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Die Schrankenbestimmung soll es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn - etwa mit dem Mittel der Fotografie - der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Ist ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere Perspektive wählt (vgl. Vogel in Schricker aaO § 59 UrhG Rdn. 10; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 59 UrhG Rdn. 8).

Verletzen Drohnenfotos das Allgemeine Persönlichkeitsrecht?

Das Recht am eigenen Bild ist über Art. 1 Abs. 1 iVm Art.2 Abs.1 GG über das Allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Fotos oder Filmaufnahmen dürfen nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich gemacht werden, vgl. § 22 KUG.

Strenge Ausnahmen für Bildaufnahmen ergeben sich aus dem § 23 KUG. Nach § 23 I Nr. 2. dürfen Bilder von Personen ohne Einwilligung nur verbreitet werden, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen.

Bisher wurde daher bei der ganz normalen Fotografie die Auffassung vertreten, dass Fotoaufnahmen im öffentlichen Raum – etwa eine belebte Straßenszene – erlaubt sind, solange eine einzelne abgebildete Person dabei als Teil des Gesamtbildes untergeht und nicht zum zentralen Motiv wird.

Bei der Fotografie durch Drohnen kommen hier jedoch mehrere Punkte zusammen, die eine solche Rechtsauffassung auch für Drohnenfotografie als nicht mehr sachgerecht erscheinen lassen:

  • Dank Weitwinkelobjektiv bekommt man ein Foto von der gesamten Umgebung, erkennt darin aber auch viele kleine Details, bis zum einzelnen Gartenbenutzer.
  • Die Kameratechnologie wird immer ausgereifter und hochauflösender und erlaubt detailreichere Abbildung der ganzen Szene inklusive aller kleiner (privater) Details und schließt technisch aus, dass Personen Beiwerk werden können.
  • Die Fotografen, die mit Drohnen fotografieren, sind zunächst unerkannt und können so anonym Fotos machen, ohne Angst davon haben zu müssen, zur Rechenschaft gezogen zu werden.

Eine hochauflösende Foto oder Filmaufnahme, bei die einzelne Person nicht mehr Beiwerk ist, sondern in allen Details erkennbar, ist daher nach unserer Auffassung nicht von § 23 Nr. 2 KUG umfasst.

Verstoßen Fotodrohnen gegen § 201a StGB?

§ 201a StGB schützt die Wohnung und Räume, die gegen einen Einblick besonders geschützt sind. Der Gesetzentwurf zum § 201a StGB nennt dies den letzten persönlichen Rückzugsbereich. In diesem Rückzugsbereich dürfen unbefugt keine Bildaufnahmen angefertigt werden, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen. Ist das Opfer der Bildaufnahme also zum Beispiel komplett abgebildet, ist der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt. Für Drohnenbetreiber muß daher klar sein, das Fotografieren von Personen in geschützten Räumen ist strafbar.

Gemäß der Niedersächsischen Behörde für Verkehr und Straßenbau gelten aktuell folgende Regelungen zur Nutzung von unbemannten Luftfahrsystemen oder Drohnen:

Ab 10 Kilogramm (und Verbrennungsmotor): Genehmigung der Luftfahrtbehörde (kann bei Drohnen unter 10 Kilogramm als Allgemeinerlaubnis erteilt werden) Unterlagen zu dieser sind mittels des Links zu finden
Abschluss einer Haftpflichtversicherung
Aufstiegserlaubnis: befristet auf ein Jahr, 150 Euro, nicht an Menschenversammlungen, Einsatzorten von Behörden (Bsp. Katastrophengebiete), Justizvollzugsanstalten, Kraftwerken, Industrieanlagen, Luftsperrgebiet und Gebiete mit Flugbeschränkung
Zwischen 10 und 25 Kilogramm bei Flügen mit erhöhten Gefährdungspotential (nachts) muss eine Erlaubnis für den Einzelfall nach Maßgabe durch die örtliche Behörde erteilt werden

nachzulesen: http://www.strassenbau.niedersachsen.de

Nach jüngsten Vorschlägen des Verkehrsministers Dobrindt, soll eine „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ bald folgende Regelungen für besagte Drohnen treffen: Privater Gebrauch:

Ab 250 Gramm: Kennzeichnungspflicht Ab 2 Kilogramm: Kennzeichnungsnachweis ( durch Prüfung des Luftfahrt-Bundesamt oder Bescheinigung eines Luftsportvereins) Ab 5 Kilogramm: Erlaubnis durch die Landesluftfahrtbehörden Nicht höher als 100 Meter bzw. außerhalb der Sichtweite Ab 250 Gramm/ wenn die Drohne akustische oder optische Signale aufzeichnet: Nicht in Wohngebiete Gewerblicher Gebrauch: Aufhebung des Verbots für Drohnen außerhalb der Sichtweite

nachzulesen: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/dobrindt-will-klare-regeln-fuer-betrieb-von-drohnen