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Reise­recht, Ansprüche auf Entschä­digung

Flugentschädigung (Flugausfall und Flugverspätung)

Wenn Ihr Flug kurzfristig ausfällt, gestrichen wird, Sie wegen einer Überbuchung der Ma­schine nicht mitfliegen können oder wenn sich Ihr Flug verspätet und Sie Stunden oder so­gar eine Nacht am Flughafen warten müssen, steht Ihnen nach der sog. Fluggastrechte-Verordnung (VO EG Nr. 261/2004) in den meisten Fällen eine Ausgleichszahlung zu.

Je nach Entfernung muss die Fluggesellschaft Ihnen zwischen 250 und 600 € pro Passa­gier er­statten, soweit es sich um eine europäische Airline handelt oder einer der Abflug- oder Ankunftsor­te in der EU liegt.

  • Flugentfernung bis 1.500 km + Annullierung/Nichtbeförderung oder Flugverspätung von mindestens 2 h (Abflug) oder 3 h (Ankunft) = 250,00 € pro Person

  • Flugentfernung zwischen 1.500 und 3.500 km und innerhalb der EU mehr als 1.500 km + Annullierung/Nichtbeförderung oder Flugverspätung von mindestens 3 h (Ab­flug und An­kunft) = 400,00 € pro Person

  • Flugentfernung über 3.500 km außerhalb der EU + Annullierung/Nichtbeförderung oder Flugverspätung von mindestens 4 h (Abflug) oder 3 h (Ankunft) = 600,00 € pro Person

Sie bekommen aber nicht nur dann eine Ausgleichszahlung, wenn Sie bereits am Flugha­fen war­ten und dort von der Annullierung erfahren. Zur Zahlung von Flugentschädigung sind die Airlines auch dann verpflichtet, wenn sie ihre Passagiere weniger als zwei Wo­chen vor der planmäßigen Abflugzeit über den Flugausfall informieren ohne Ihnen einen anderen Flug anzubieten mit dem Sie Ihr Ziel mit wenig Zeitverlust ebenfalls erreichen können.

Die folgende Zusammenstellung soll einen groben Überblick über die Höhe der möglichen Flugent­schädigung bieten.

Eine pauschale Antwort, ob Ihnen eine Flugentschädigung zu­steht oder nicht, können wir Ihnen wegen der umfangreichen und teilweise uneinheitlichen Rechtsprechung jedoch nicht liefern.

Ob Sie in Ihrem konkreten Fall mit der Zahlung einer Flugentschädigung rechnen können, beant­wortet Ihnen Rechtsanwältin Feuerhake gerne in einem persönlichen Beratungsge­spräch in unse­rer Kanzlei in Göttingen oder telefonisch.

Auch in den selteneren Fällen, in denen die Forderung von Flugentschädigung aussichts­los ist, gibt es weitere Möglichkeiten z.B. Ihre Auslagen für Verpflegung oder Telefonge­spräche geltend zu machen. Unsere Erfahrung mit unterschiedlichen Fluggesellschaften zeigt, dass sich die Airlines hierbei häufig kulant geben, um Sie als Kunden nicht zu verlieren.

Betreuungsleistungen

Außerdem muss die Fluggesellschaft Sie während der Wartezeiten je nach Flugentfernung ab ei­ner Flugverspätung von 2-4 Stunden kostenlos betreuen, d.h. Sie mit Essen und Ge­tränken ver­sorgen und falls nötig den Hotelaufenthalt und den Trans­fer zum Hotel bezah­len. Des Weiteren dürfen Sie auf Kosten der Fluggesellschaft zwei Te­lefongespräche füh­ren oder Emails schreiben.

Ticketpreis zurückfordern

Wenn Sie länger als 5 Stunden warten müssen, können Sie den Ticketpreis zurückfordern – auch für bereits geflogene Teilstrecken, wenn der Flug durch die Verspätung zwecklos geworden ist, falls nötig in Verbindung mit einem zeitnahen Rückflug zum ersten Abflugort.

Schadensersatz für Unterkunfts- oder Stornokosten

Haben Sie Ihren Urlaub selbst organisiert und unabhängig vom Flug eine Unterkunft ge­bucht, ist ein gestrichener Flug doppelt ärgerlich. Unter Umständen erreichen Sie Ihr Ur­laubsziel gar nicht, müssen aber trotzdem für das Hotelzimmer oder Appartement zahlen, weil die kurzfristige kosten­lose Stornierung nicht möglich ist.

Auch diese Kosten können Sie von der Fluggesellschaft verlangen, Flugentschädigung wird zwar meistens angerechnet, aber je nach Höhe Ihrer Unterkunftskosten kann es sich dennoch lohnen hier Schadensersatz zu fordern.

Aber auch als Pauschalreisender steht Ihnen grundsätzlich eine Ausgleichsleistung zu. Au­ßerdem können Sie unter Umständen den Gesamtreisepreis in Höhe von 5 Prozent des Tages­reisepreises min­dern (Gesamtreisepreis / Urlaubstage = Tagesreisepreis).

Außergewöhnliche Umstände

Häufig berufen sich die Fluggesellschaften auf außergewöhnliche Umstände, denn lagen diese bei Annullierung oder Flugverspätung vor, müssen sie keine Flugentschädigung zah­len.

Außerge­wöhnliche Umstände sind in jedem Fall Terroranschläge, unvorhersehbare Wetterbedingungen, wie Aschewolken nach einem Vulkanausbruch, in manchen Fällen auch Streik. Keine außerge­wöhnlichen Umstände sind dagegen generelle technische De­fekte des Flugzeugs oder schlechtes Wetter im Allgemeinen. Erstere sind in der Regel nur dann außergewöhnlich, wenn die Ursache des Defekts außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches der Airli­ne liegt.

Reisemängel bei Pauschalreisen

Wenn die Reise nicht so ist, wie der Veranstalter sie Ihnen angeboten hat, ist sie mangelhaft.

Mängel sind zum Beispiel, Baulärm, schlechtere Lage, Innenhofansicht statt Meerblick, weniger Komfort, Ungeziefer, fehlender oder verdreckter Pool, defekte Klimaanlage, ungenießbare Spei­sen, verspätete Flüge zum Urlaubsziel,...

Zur Beweissicherung brauchen Sie eine möglichst detaillierte Dokumentation der Mängel mit Fo­tos, Beschreibungen Zeugen etc. Je ausführlicher Ihr Mängelprotokoll ist, desto besser sind Ihre Chancen Geld zurück zu bekommen.

Reisemängel

Wenn die Reise nicht so ist, wie der Veranstalter sie Ihnen angeboten hat, ist sie mangelhaft.

Mängel sind zum Beispiel, Baulärm, schlechtere Lage, Innenhofansicht statt Meerblick, weniger Komfort, Ungeziefer, fehlender oder verdreckter Pool, defekte Klimaanlage, ungenießbare Spei­sen, verspätete Flüge zum Urlaubsziel,...

Zur Beweissicherung brauchen Sie eine möglichst detaillierte Dokumentation der Mängel mit Fo­tos, Beschreibungen Zeugen etc. Je ausführlicher Ihr Mängelprotokoll ist, desto besser sind Ihre Chancen Geld zurück zu bekommen.

Abhilfeverlangen, Mängelprotokoll

Sie sollten sofort von der örtlichen Reiseleitung Abhilfe verlangen, vgl. 651c BGB. Damit Sie dies später beweisen können, machen Sie entweder eine ausführliche schriftliche Mängelanzeige oder lassen Sie sich ein unterschriebenes Beschwerdeprotokoll aushändigen. Kann der Reiseveranstal­ter Ihnen bei einem notwendigen Umzug kein gleichwertiges, sondern nur ein teureres Ersatzhotel anbieten, müssen nicht Sie die Mehrkosten tragen, sondern der Reiseveranstalter. Gleiches gilt für Taxikosten zum neuen Hotel. Außerdem können Sie den Tagesreisepreis für den Umzugstag min­dern.

Minderung Kündigung

Haben Sie ihren Urlaub mit Reisemängeln verbracht, können Sie den Reisepreis mindern. Es gibt mittlerweile umfassende Rechtsprechung zu den Fragen weswegen und in welcher Höhe Sie min­dern können. Als Richtschnur gibt es zahlreiche Minderungstabellen, z.B. die Kemptener Tabelle von Prof. Dr. Führich oder die ADAC-Tabelle. Die Gerichte sind daran aber keineswegs gebunden, sie bewerten aus einer Gesamtbetrachtung der Reisemängel jeden Fall individuell.

Sind die Reisemängel objektiv betrachtet so gravierend oder ist eine Fortsetzung der Reise nicht zumutbar, können Sie, nachdem Sie dem Reiseveranstalter eine Frist zur Abhilfe gesetzt haben, den Reisevertrag kündigen und Heimreise verlangen oder selbst organisieren.

Aber Vorsicht! Die Anforderungen sind sehr hoch, die Reisemängel müssen wirklich für Jeder­mann offensichtlich unerträglich sein. Andernfalls laufen Sie Gefahr auf zusätzlichen Kosten sitzen zu bleiben, wenn der Richter die Mängel für bloße Unannehmlichkeiten hält.

Neben Minderung und Kündigung können Sie unter Umständen auch Schadensersatz verlangen, jedoch nur, wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel verschuldet hat.

Entschädigung für vertane oder nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Ist ihr Urlaub hingegen ganz oder teilweise vereitelt, d.h, vom Reiseveranstalter

  • abgesagt,
  • gekün­digt,
  • storniert,
  • verkürzt oder abgebrochen oder
  • erheblich beeinträchtigt,

d.h. es liegen dauerhafte schwere Mängel aus Sicht des Durchschnittsreisenden vor, können Sie nach § 651 f Abs. 2 BGB eine Entschädigung in Geld für die vertane Urlaubszeit verlangen.

Die Höhe Ihres Schadensersatzes für die vertane Urlaubszeit wird mittlerweile meis­tens am Tagesreisepreis bemessen. Der Geldersatz für den misslungen Urlaub steht Ihnen auch dann zu, wenn Sie Ihren Urlaub anders oder zu Hause verbringen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist sogar unabhängig davon, ob Sie überhaupt noch Urlaub nehmen. Auch Schüler, Rentner und Erwerbslose können nutzlos Urlaubszeit aufwenden.

Ausschlussfrist

Sind Sie nach Ihrer mangelhaften Reise wieder zu Hause, müssen Sie zügig, innerhalb eines Mo­nats per Einschreiben vom Reiseveranstalter aufgrund der Mängel Rückerstattung verlangen. Am besten mit Unterschrift auch Ihrer mitreisenden Partner, da nicht automatisch gesagt ist, dass Sie für andere die Rückerstattung geltend machen können, selbst wenn Sie gemeinsam gebucht ha­ben.

Wichtiger Tipp: Ausschlussfrist 1 Monat

Ist diese Ausschlussfrist nach § 651g BGB versäumt, können wir nichts mehr für Sie tun.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob überhaupt und in welcher Höhe Sie eine Erstattung des Reise­preises fordern können, berät Sie Anwältin Feuerhake gerne persönlich in unserer Kanzlei in Göt­tingen, vereinbaren Sie in dem Fall möglichst zügig einen Beratungstermin, damit Sie oder wir für Sie noch rechtzeitig handeln können.

Kurzfristige Flugzeitenänderungen

Kurzfristige Flugzeitenänderungen waren in der Vergangenheit oftmals ein lästiges Ärgernis für Pauschalreisende. Eine gewünschte Flugzeit am frühen Morgen konnte der Reiseveranstalter ein­fach in die Abend- oder gar Nachtstunden verlegen. Die Folge für Sie war nicht nur ein wenig er­holsamer Nachtflug, sondern auch noch der Verlust eines halben Urlaubstages. Gerade bei kürze­ren Reisen sind Hinflüge am Vormittag und Rückflüge am späten Nachmittag aber entscheidend für die Auswahl der Reise.

Dem hat der Bundesgerichtshof nun in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 – X ZR 24/13 einen Riegel vorgeschoben, entsprechende Klauseln „die Flugzeiten sind unverbindlich“ oder „werden vom Veranstalter endgültig festgelegt“ sind nicht mehr erlaubt, da Sie als Verbraucher dadurch un­angemessen benachteiligt werden. Die tatsächlichen Flugzeiten müssen sich im angegebenen Zeitrahmen bewegen, es sei denn, der Veranstalter kann nachvollziehbare Gründe für eine Ände­rung anführen. Dennoch können Reiseanbieter hier tricksen indem Sie sich von Ihnen eine Flug­zeitenänderung um wenige Stunden bestätigen lassen, nur um am darauffolgenden Tag eine wei­tere Flugzeitenänderung mitzuteilen, die dann insgesamt mehr als einen halben Tag beträgt.

Reicht dem Reiseveranstalter Ihre umgehende Beschwerde nicht aus, können wir Sie sowohl vor, als auch nach der Reise zu Ihren Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter beraten und gegebe­nenfalls vertreten.

Kreuzfahrten

Kreuzfahrten kosten im Schnitt 1.700,00 € und dauern 10 Tage. Reisemängel treten auf See ebenso auf wie im Sterne-Hotel an Land. Nicht selten beeinträchtigen sie die Kreuzfahrt noch gravierender, denn ein zwischenzeitli­cher Zimmer- oder gar Hotelwechsel als Abhilfe ist an Bord weitaus schwieriger, bis­weilen nicht möglich.

Eine ruhige Innenkabine anstelle einer lärmbelasteten Außenkabine wird für Sie kaum zufriedenstellende Lösung sein. Allerdings fallen die Summen für Minderung und Scha­densersatz bei den höheren Reise­preisen entsprechend aus: Ist der Tagesreisepreis Ihrer Kreuz­fahrt an zwei Tagen wegen Reise­mängeln zu 50 Prozent zu mindern, stehen Ihnen im Schnitt somit be­reits 170,00 € zu.

Es verwundert deshalb nicht, dass sich die Anbieter von Kreuzfahrten oftmals besonders querstellen, wenn Sie Ihre Ansprüche geltend machen wollen. Einen ausführlichen Überblick Ihrer möglichen Ansprüche liefert die Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahr­ten von Rechtsanwalt Kay P. Rodegra.

Reiserücktrittsversicherung will nicht zahlen

Doppelt gestraft fühlen Sie sich, wenn Sie zuerst Ihren Urlaub wegen eines Unfalls oder einer Krankheit etc. nicht antreten können und sich anschließend die extra für diesen Fall abgeschlosse­ne Reiserücktrittsversicherung weigert zu zahlen - und stattdessen von Ihnen über Wochen hinweg immer nur wieder neue Gutachten und Arztberichte fordert ohne dass Sie einen Cent erhalten.
Wenn Sie allein bei der Versicherung nicht weiterkommen, hilft Ihnen Rechtsanwältin Feuerhake Ihre Ansprüche geltend zu machen.