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Abofalle im Internet

Abofallen sind eine Form der Internetabzocke, in der Forderungen behauptet werden, obwohl sie nicht bestehen.

Erst in den AGB oder am unteren Rande des Bildschirms ist ein Hinweis auf eine Kostenpflicht versteckt. Vielleicht steht es auch neben dem Anmeldefenster, wo Sie den Kostenhinweis übersehen, da Sie auf das Anmeldeformular schauen.

Wenn dann 14 Tage vorbei sind, bekommen Sie eine Rechnung. Es wird gleich mit erklärt, dass Ihr Widerrufsrecht vorbei sei. Es folgen dann Mahnungen, die immer teurer werden, Inkassobürorechnungen und Anwaltsschreiben.

Bei den Mahnungen wird Ihnen gedroht, Ihre IP-Adresse sei gespeichert, man wolle Sie anzeigen, wenn Sie nicht zahlen und/oder ähnliches. Auch ein Schufa-Eintrag ist eine begehrte Drohung.

Allen diesen klassischen Abzockerseiten ist gemeinsam, dass hier keine Zahlungspflicht besteht.

Widerrufsrecht länger als 14-Tage

Das Widerrufsrecht gilt einen Monat lang, wenn man die Belehrung erst nach Vertragsschluss in Textform bekommen hat. Mit dem Klick auf Anmelden kommt ein Vertrag zustande. Die Belehrung in Textform erhalten Sie erst danach.

Nach der Rechtssprechung ist ein Text auf dem Bildschirm keine Textform im Sinne des Gesetzes. Textform wäre zum Beispiel eine E-Mail. Diese kommt erst nach dem Klick, so dass das Widerrufsrecht hier mindestens einen Monat lang läuft. Da die Belehrung falsch war, kann diskutiert werden, ob es nicht sogar 6 Monate gültig ist. Dies ergäbe sich aus § 355 BGB.

Überraschende Klauseln in AGBs sind unwirksam

Im Kleingedruckten kann man Ihnen keine Waschmaschinen verkaufen und auch keine Abos, mit denen Sie überhaupt nicht gerechnet haben. Überraschende Klauseln sind nach § 305c BGB unwirksam.

Es gibt Rechtsprechung dazu, dass bei als kostenlos bezeichneten Angeboten nicht im Kleingedruckten doch Kosten auferlegt werden dürfen. Ein Kostenhinweis muss immer groß, deutlich und unübersehbar sein.

Sittenwidrigkeit der Abofallen

Bei den fragwürdigen Internetseiten besteht häufig ein krasses Missverhältnis zwischen dem verlangten Preis und der Leistung. Daher ist zu überlegen, ob Wucher vorliegt und deswegen der Vertrag nichtig ist.

Minderjährige können keine wirksamen Verträge schließen

Nach § 108 BGB sind Verträge eines Minderjährigen bis zur Genehmigung des gesetzlichen Vertreters unwirksam. Minderjährige sind im Bereich des Privatrechts nur beschränkt geschäftsmäßig. Hier gilt nur die Ausnahme, wenn der Minderjährige lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen würde. Dies ist bei kostenpflichtigen Internetangeboten nicht der Fall.

Was tun?

Sollten Sie in die Falle eines der unseriösen Anbieter getappt sein, dann empfehle ich sicherheitshalber folgendes Vorgehen. Sie verschicken ein Einwurf-Einschreiben, das folgenden Inhalt haben sollte:

Es besteht kein wirksamer Vertrag:

  • hilfsweise Anfechtung wegen Irrtum
  • hilfsweise Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
  • hilfsweise widerrufen Sie Ihre Willenserklärung
  • hilfsweise wäre der Vertrag auch sittenwidrig, da Leistung und Gegenleistung in keinem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Hierzu können Sie unser Musterschreiben verwenden:

Was ist ein gerichtlicher Mahnbescheid?

Uns sind keine Fälle bekannt, in denen sich die Betreiber der Abofallen zu einem Antrag auf einen gerichtlichen Mahnbescheid durchgerungen hätten.

Inkassoschreiben und anwaltliche Mahnungen sind nur normale Mahnungen. Ein echter Mahnbescheid kommt in einem gelben Umschlag vom Gericht und ist von der Mahnabteilung eines deutschen Amtsgerichts.

Bei einem Mahnbescheid müssen Sie unbedingt im Rahmen der Frist Widerspruch einlegen. Anderenfalls riskieren Sie einen Vollstreckungsbescheid, mit dem der Gegner den Gerichtsvollzieher bei Ihnen vorbeischicken kann.

Muss ich den gegnerischen Anwalt zahlen?

Es gibt inzwischen Entscheidungen, daß Sie Ihre Rechtsanwaltskosten vom Abofallenbetreiber erstatten lassen können, so z.B. Landgericht Mannheim, Urteil vom 14. Januar 2010, Aktenzeichen 10 S 53/09 und Amtsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 12.08.09 (Aktenzeichen: 9 C 93/09).

Ist eine Abofalle Betrug?

Die Strafverfahren gegen die Betreiber gehen häufig erfolglos aus. Es besteht allerdings ein Verdacht, meinen die Zivilgerichte. Beim Streit darüber ob Banken, Abofallenanwälten Bankkonten einrichten müssen, bekamen die Banken recht. Sie müssen nicht. So hat im Fall von Rechtsanwalt Olaf Tank das OVG Lüneburg mit Beschluß vom 15.06.2010 10 Aktenzeichen ME 77/10 OVG entschieden, daß bei Verdacht auf rechtswidrige Handlungen die Eröffnung verwehrt werden kann. Ebenso hat dies im Fall der Rechtsanwältin Katja Günther das Landgericht München I mit Urteil vom 12.05.2009, Aktenzeichen 28 O 398/09 entschieden.